GDV: Wartefrist für Restkreditversicherungen „faktisches Verkaufsverbot“
Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das eine "Cooling off-Phase" beim Abschluss von Restkreditversicherungen vorsieht. Die Versicherungswirtschaft hält das für EU-rechtswidrig.
Die Versicherer haben erhebliche rechtliche Vorbehalte gegen die geplante Einführung einer siebentägigen Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens und einer Restkreditversicherung. „Diese Wartefrist stellt faktisch ein Verkaufsverbot dar“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Der Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht ein EU-rechtswidriger Schnellschuss. Er widerspricht der erst im Oktober neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie.“
Der Bundestag hatte am 17. November mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz der Einführung einer siebentägigen Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens und einer Restkreditversicherung zugestimmt. Jetzt hat auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss Deutschland bis spätestens November 2025 in nationales Recht umsetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Bündel gemeinsam mit Restkreditversicherungen zu erlauben. „Die Verbraucherkreditrichtlinie ist insoweit vollharmonisierend und untersagt den Mitgliedstaaten abweichende Vorgaben“, sagt Asmussen. Kunden sollen Darlehen und Versicherung zusammen abschließen dürfen. „Diese Möglichkeit der Produktbündelung wird durch die nun vorgesehene Wartefrist faktisch unmöglich gemacht“, so Asmussen.
Restkreditversicherung schützt vor den Folgen existenzieller Risiken
Der GDV schätzt das Prämienvolumen für die Restkreditversicherung für 2022 auf ca. 4 Milliarden Euro in Deutschland. Nach der Einführung einer solchen Wartefrist in Großbritannien ist der Markt dort fast vollständig zusammengebrochen.
Die Restkreditversicherung schützt Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer vor den Folgen existenzieller Risiken: Können Kunden ein Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlen, beispielsweise weil sie arbeitslos werden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, übernimmt die Versicherung für einen festgelegten Zeitraum die Kreditraten.
Seit Juli 2022 gilt ein Provisionsdeckel beim Vertrieb von Restkreditversicherungen. Danach dürfen Abschlussprovisionen höchstens 2,5 Prozent der versicherten Darlehenssumme ausmachen. Die Finanzaufsicht BaFin sieht die Ziele des Provisionsdeckels erreicht und hinsichtlich der Provisionen keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.