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Regulierung

IASB stellt Berichtspflichten und IFRS 9 auf den Prüfstand

Der internationale Standardsetzer IASB will die internationalen Rechnungslegungsvorschriften weiter reformieren. Der GDV beteiligt sich aktiv am laufenden Prozess.

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© teguhjatipras / Getty Images

Die internationalen Bilanzierungsstandards werden kontinuierlich weiterentwickelt.


Nach der Überführung des IFRS 17 „Versicherungsverträge“ in europäisches Recht entwickelt das IASB die internationale Rechnungslegung weiter, u.a. den IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Der GDV hat sich aktuell zu drei Konsultationen des IASB positioniert:

Entwurf eines IFRS Standards für „Subsidiaries without Public Accountability“

Der neue Standard soll die Rechnungslegung in Unternehmensgruppen erleichtern. Tochterunternehmen und Teilkonzerne, deren Abschlüsse in einen nach IFRS-Vorgaben aufgestellten Konzernabschluss eingehen, sollen einen vereinfachten IFRS-Abschluss aufstellen können. Konkret sollen die regulären Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorgaben vollständig gelten, die Berichtspflichten im Anhang würden aber reduziert werden können.

Der GDV kritisiert, dass Versicherer mit Hinweis auf deren Treuhandfunktion grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des neuen regulären IFRS Standard ausgeschlossen sein sollen. Eine branchenbezogene Benachteiligung der nicht-kapitalmarktorientierten Töchter und Teilkonzerne in häufig global aufgestellten Versicherungsgruppen im Bereich der IFRS-Rechnungslegung ist nicht sachgerecht.

IASB-Pilotansatz zur Verbesserung der Anhang-Angaben

Zur Verbesserung der Effektivität und Relevanz der Anhang-Angaben hat das IASB eine sogenannte Disclosure Initiative gestartet. In einem Teilprojekt, einem Pilotentwurf, schlägt das IASB einen grundlegenden Wandel vor: Anstatt konkrete und explizite Angaben für den Anhang zur Erläuterung und Ergänzung der in den primären Abschlussbestandteilen aggregiert aufgenommenen Posten vorzugeben, schlägt das IASB am Beispiel von IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ und IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ vor, künftig hierfür sog. allgemeine und besondere Ziele für die dann selbständig durch die Unternehmen zu bestimmenden Angaben zu formulieren. Dazu kommen sollen mögliche beispielhafte Angaben, die per IASB-Intention einen unverbindlichen Charakter haben sollen. Der GDV unterstützt grundsätzlich die Intention des IASB, regt aber einen weniger radikalen Ansatz an.

Post-Implementation-Review (PIR) zu IFRS 9 Finanzinstrumente

Am 30. September 2021 hat das IASB die öffentliche Konsultation zu dem Post-Implementation Review (PIR) zum Standard IFRS 9 eröffnet. In diesem PIR werden allerdings nur die IFRS 9-Bestimmungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt. Die beiden anderen Bereiche des Standards (Wertminderung bzw. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften) hat das IASB vorerst aus der Überprüfung ausgeklammert.

Der GDV unterstützt grundsätzlich die bestehenden Bestimmungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Der Verband spricht sich allerdings für den Wegfall des Recyclingverbots für Aktien und Private-Equity-Investments aus, damit hierbei realisierte Gewinne und Verluste als Ergebnisbeträge erfolgswirksam ausgewiesen werden können. Erst dann wäre die bilanzielle Benachteiligung von Eigenkapitalanlagen im Vergleich zu Schuldinstrumenten in IFRS 9 überwunden.

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