Zu hohe Anforderungen an den Versicherungsschutz beruflicher Betreuer vermeiden
Berufliche Betreuer müssen mit Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zum 01.01.2023 gemäß § 23 BtOG künftig bestimmte Voraussetzungen für ihre Registrierung erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall deckt.
Wichtig ist, dass die Anforderungen an die neue Pflichtversicherung in der geplanten Rechtsverordnung so beschrieben werden, dass das Berufshaftpflichtrisiko beruflicher Betreuer auch künftig zu angemessenen und für den Betreuer darstellbaren Prämien versichert werden kann. So muss insbesondere eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung auch künftig möglich sein. Außerdem sollten marktübliche Ausschlüsse und ein Selbstbehalt weiterhin vereinbart werden dürfen.
Es ist davon auszugehen, dass die in § 23 BtOG vorgesehene obligatorische Berufshaftpflichtversicherung nur Vermögensschäden umfassen soll. Zu einer entsprechenden Klarstellung in der geplanten Rechtsverordnung ist unbedingt zu raten, um Rechtsunsicherheit bei Betreuern und Versicherern sowie Probleme bei der Registrierung zu vermeiden. Eine entsprechende Regelung findet sich bspw. in § 5 Abs. 2 S. 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) oder etwa auch in § 51 Abs. 2 S1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).