OECD-Vorschlag zu Digitalbesteuerung lässt Fragen offen
Auf OECD-Ebene arbeiten fast 140 Staaten an Grundsätzen für die Besteuerung der Digitalwirtschaft. Der GDV unterstützt grundsätzlich die Initiative der OECD für ein international abgestimmtes Vorgehen, ein vorgelegter Zwischenbericht zeigt aber noch erheblichen Klärungsbedarf auf.
Im Rahmen des sogenannten "OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS" suchen die beteiligten Staaten nach einheitlichen Besteuerungsgrundsätzen für die Digitalwirtschaft. Die angestrebte Lösung umfasst zwei Säulen. Säule 1 würde den Marktstaaten neue Besteuerungsrechte zuweisen. Säule 2 soll eine Mindestbesteuerung für multinationale Konzerne sicherstellen. Am 12. Oktober 2020 wurden zu beiden Säulen Fortschrittsberichte veröffentlicht.
IFRS-Abschluss darf nicht verpflichtend sein
Der GDV sieht unter anderem das vorgestellte Konzept der Mindestbesteuerung kritisch. So ist nicht klar, wie der effektive Steuersatz für Unternehmen in ausländischen Rechtsräumen berechnet werden soll. Zwar unterstützt der GDV den Ansatz, den handelsrechtlichen Jahresabschluss als Ausgangspunkt zu verwenden. Versicherungskonzerne sollten aber nicht dazu gezwungen werden, ausschließlich für die Zwecke der Berechnung des Steuersatzes IFRS-Abschlüsse zu erstellen. Stattdessen sollten auch andere nationale Rechnungslegungsstandards, wie z.B. das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB), zur Effektivsteuersatzberechnung akzeptiert werden.
Konzept der Steuervorträge greift zu kurz
Temporäre Differenzen zwischen handelsrechtlichem Gewinn und lokaler Steuerbemessungsgrundlage sollten in einer Weise behandelt werden, die die im Versicherungssektor typischerweise auftretenden zeitlichen Differenzen berücksichtigt. Das vom „Inclusive Framework“ entwickelte Konzept der Steuervorträge greift hier zu kurz. Auch für die Diskrepanzen bei der Behandlung von Sparanteilen in Versicherungsprämien zwischen IFRS und HGB sollte eine sinnvolle Lösung gefunden werden.
Ein weiteres zentrales Thema ist die sogenannte "Subject-to-tax rule", die es Staaten erlauben würde, eine Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländern zu erheben. Die Einbeziehung von konzerninternen (Rück-)Versicherungsprämien in den Anwendungsbereich der Subject-to-tax- rule würde die wirtschaftlichen Realitäten im Versicherungssektor missachten und wahrscheinlich zu einer Überbesteuerung führen.