Zur Suche
Nachhaltigkeit

CSRD-Berichtspflichten schrittweise einführen

Großunternehmen in der EU sollen Klimaschutzdaten bereits für das Geschäftsjahr 2023 erheben und im Folgejahr veröffentlichen. Um das zu schaffen, plädiert der GDV für eine Priorisierung und mehrstufige Umsetzung der Berichtspflichten.

Lesedauer
© pexels


Der Vorschlag der EU-Kommission zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ambitioniert: Bereits für das Geschäftsjahr 2023 sollen große Unternehmen die von der Richtlinie definierten einheitlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstmalig anwenden. Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Basis-Berichtsstandards (core European Sustainability Reporting Standards; core ESRS) sollen Unternehmen dann weiterentwickelte Berichtsstandards, sogenannte advanced ESRS, anwenden.

Do it right or do it twice

Allerdings: Für einen Praxistest vor Einführung der core ESRS fehlt die Zeit. Es besteht die Gefahr, dass der Basis-Berichtsstandard überarbeitet und zeitgleich bereits der weiterentwickelte Berichtsstandard von den Unternehmen implementiert wird. Um die Qualität der Nachhaltigkeitsberichte und -daten zu verbessern, sollte der Basis-Berichtsstandard beispielsweise für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 angewendet werden, argumentiert der GDV in einem Positionspapier.

Der weiterentwickelte Berichtsstandard könnte in dieser Phase getestet werden und ab dem Geschäftsjahr 2026 verbindlich sein. Ein derartiger Ansatz hat zwei Vorteile: Er ist ambitioniert und sichert gleichzeitig ein hohes Maß an Qualität.

CSRD am Informationsbedarf der Investoren ausrichten

Wichtig ist zudem ein Gleichlauf der Berichtsanforderungen, insbesondere eine Orientierung der Basis-Berichtsstandards am Informationsbedarf der Investoren. Die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) verlangt von Investoren die Offenlegung nachteiliger Auswirkungen ihrer Investments auf definierte Nachhaltigkeitsziele. Noch steht nicht endgültig fest, über welche dieser Principal Adverse Impacts (PAI) Investoren verpflichtend berichten müssen. Die Basis-Berichtsstandards der CSRD sollten mindestens die von den Investoren geforderten PAIs abdecken. Anderenfalls können Investoren ihre Informationspflichten nicht ausreichend nachkommen.

Aktuelle Schwellenwerte kein geeignetes Kriterium für Versicherer

Schließlich plädiert der GDV dafür, die Anwendung der CSRD nicht für alle Branchen von den gleichen Schwellenwerten abhängig zu machen. So eignen sich die Schwellenwerte zu Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse gut, um den Anwendungsbereich der CSRD für große Unternehmen der Realwirtschaft zu definieren. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der Finanzwirtschaft überschreiten allerdings bereits selbst sehr kleine Versicherer mit nur 50 Beschäftigten diese Schwellenwerte. Damit gelten diese als große Unternehmen und wären, wie große international tätige Unternehmen, ab dem Geschäftsjahr 2023 voll berichtspflichtig. Um dies zu vermeiden, braucht es für kleine bzw. mittelgroße Versicherer entsprechende proportionale Regelungen. Solche Regelungen sind bereits für kleine beziehungsweise mittelgroße Unternehmen der Realwirtschaft in der CSRD vorgesehen.