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Nachhaltigkeit

EU-Lieferkettengesetz: Neuer Kompromiss steht

Der Ministerrat hat sich Mitte März auf einen Kompromiss für eine EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) geeinigt. Auch der verantwortliche Rechtsausschuss im EU-Parlament hat den überarbeiteten Regeln zugestimmt. Das letzte Votum des EU-Plenums steht aber noch aus.

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© Mika Baumeister / Unsplash

Ende 2023 war eigentlich alles klar: Die Co-Gesetzgeber hatten sich auf einen Richtlinientext für die CSDDD geeinigt. Für die finale Zustimmung im Ministerrat fand sich jedoch keine Mehrheit. Mitte März dann die Einigung auf einen Text, der mehrere Änderungen gegenüber der Fassung vom Dezember 2023 vorsieht. Der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat dem neuen Text bereits zugestimmt. Im Plenum könnte darüber noch im April beraten werden, eine Zustimmung und gilt als wahrscheinlich. Damit wäre der Gesetzgebungsprozess auf der europäischen Ebene dann abgeschlossen. 

Änderungen bei Anwendungsbereich und Haftung

Im Vergleich zum Dezember 2023 wurde der Anwendungsbereich geändert, welche Unternehmen die Sorgfaltsregeln künftig anwenden müssen: Die Schwellenwerte wurden auf 1000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz erhöht. Zudem wurde auf die Definition von Risikosektoren verzichtet, in denen auch kleinere Unternehmen die Sorgfaltspflichten erfüllen müssten.

Eine weitere Änderung im Vergleich zum Dezember 2023 gab es bei der zivilrechtlichen Haftung: Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für die Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen festlegen, wie z.B. eine dauerhafte Präsenz im jeweiligen Mitgliedstaat.

Für die Anwendung der europäischen Regeln haben die Unternehmen eine nach Größe gestaffelte Frist zwischen drei und fünf Jahren. In Deutschland müssen Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten allerdings schon in diesem Jahr das deutsche Lieferkettengesetz anwenden. Eine Umsatzschwelle gibt es hier bisher nicht.

Unveränderte Regeln für den Finanzsektor

Im Übrigen bleibt es dabei, dass sich die Anforderungen der CSDDD für Versicherer auf den eigenen Geschäftsbetrieb und die Zulieferer beziehen. Die Kundenbeziehungen fallen zunächst nicht unter die Regeln. Insofern werden keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Versicherungsnehmer bestehen. Zur möglichen Ausweitung der Aktivitätskette auf die Finanzdienstleister und auf Investmentaktivitäten wird die EU-Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht vorlegen.

Der GDV-Nachhaltigkeitsbericht zeigt, dass Versicherer unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen das Thema ESG angehen. Bei den Schaden- /Unfallversicherern sind ESG-Prüfungen beim Abschluss von Versicherungsverträgen bereits heute verbreitet: Versicherer mit 46 Prozent der Prämieneinnahmen haben entsprechende Prozesse installiert. Im gesamten Sektor werden zudem bei 90 Prozent Kapitalanlagen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

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