Wann Diplomaten keine Versicherungsteuer zahlen
Diplomaten bestimmter Länder brauchen Versicherungsentgelte nicht versteuern. Die Gegenseitigkeitsliste zeigt, für welche Staaten das gilt.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstellt regelmäßig eine Übersicht der Staaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsteuergesetzes besteht (sogenannte Gegenseitigkeitsliste). Dieser Übersicht können Versicherer entnehmen, ob Versicherungsnehmer aus dem diplomatischen und konsularischen Dienst in Deutschland von der Versicherungsteuer befreit sind oder ob die Versicherungsentgelte zuzüglich Versicherungsteuer in Rechnung gestellt werden müssen.
Versicherungsentgelte sind grundsätzlich nicht zu versteuern, wenn die Versicherungsnehmer dem diplomatischen oder konsularischen Dienst angehören oder Botschaften und Konsulate selbst versichert sind (gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 VersStG). Die Steuerbefreiung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen ausländischen Staat besteht. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit muss bei konkretem Bedarf für jeden ausländischen Staat einzeln überprüft werden. Dies erfolgt durch das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Ergebnisse dieser Einzelfallprüfungen werden in der sogenannten Gegenseitigkeitsliste zusammengestellt. Diese wird regelmäßig aktualisiert, sobald sich Änderungen im Status der Gegenseitigkeit zu einzelnen Staaten ergeben.
Anfragen zur Überprüfung der Gegenseitigkeit können über den GDV an das Auswärtige Amt veranlasst werden (per E-Mail an steuer@gdv.de).