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Regulierung

Warum die geplante Verschärfung der Geldwäschebekämpfung Versicherer unverhältnismäßig trifft

Der Gesetzgeber plant strengere Regeln zur Vermeidung von Geldwäsche. So nachvollziehbar das Ziel ist: Einige der vorgesehenen Neuerungen gehen am Ziel vorbei – und führen nur zu mehr Aufwand bei den Unternehmen.

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© Getty Images/cyano66

Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, härter gegen Geldwäsche vorzugehen. Dafür hat sie das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht, das derzeit im parlamentarischen Verfahren verhandelt wird. In ihm ist beispielsweise die Gründung einer neuen Behörde verankert, die sich nur der Geldwäschebekämpfung widmen soll. Zugleich will der Gesetzgeber Konzernstrukturen stärker kontrollieren – und erweitert dafür den Kreis der Unternehmen, die zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind. Und an dieser Ausweitung regt sich Kritik aus der Versicherungswirtschaft.   

In der Branche gelten bislang unterschiedliche Regeln – abhängig vom Risiko. Denn bestimmte Sparten sind anfälliger für Geldwäsche als andere. Sachversicherungen eignen sich nicht dafür, bei Lebens- und Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr besteht ein vergleichsweise höheres Risiko. So könnten Kriminelle über hohe Einmalbeträge oder laufende Einzahlungen versuchen, ihr Geld über den Umweg einer Versicherung zu waschen. Um das zu verhindern, gelten strenge Schutzvorkehrungen. So müssen Lebensversicherer bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen, die Identität ihrer Kunden oder der wirtschaftlich Berechtigten prüfen und ihre Angestellten regelmäßig schulen.  

Holding-Gesellschaften müssten Geldwäsche-Vorgaben anwenden

Mit der nun geplanten Gesetzesänderung würden auch Unternehmen aus dem Versicherungssektor strengen Pflichten unterworfen, bei denen kein realistisches Geldwäsche-Risiko besteht. Dies träfe beispielsweise Holdinggesellschafften oder Mutterkonzerne mit beherrschendem Einfluss auf andere Versicherer. Ein Sach- oder Rückversicherer, der an einem Versicherer mehrheitlich beteiligt ist, müsste auch für seine eigenen – nicht geldwäscherelevanten – Geschäfte strenge Sorgfaltspflichten erfüllen. Ebenso eine Holding-Gesellschaft, in der nur übergeordnete Unternehmensfunktionen gebündelt sind, die aber kein Endkundengeschäft betreibt.   

Aus Sicht der Versicherungswirtschaft sind in diesen Fällen zusätzliche Sorgfaltspflichten unverhältnismäßig, da sie keinen präventiven Mehrwert haben. Das sorgt stattdessen nur für mehr Aufwand und zusätzliche Kosten bei den Unternehmen. Die geplante Neuregelung steht zudem im Widerspruch zum Versprechen der Bundesregierung, die Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.  

Nationale Initiative überschneidet sich mit europäischen Plänen

Vertretbar wäre eine Einbeziehung von Holding- oder Muttergesellschaften aus Sicht der Versicherungswirtschaft nur insoweit, als sie zur Kontrolle der gruppenweiten Geldwäschepflichten in die Verantwortung genommen werden – nicht aber zur Kontrolle ihres „eigenen Geschäftsbetriebs“. Dies sollte im Gesetz aber eindeutig klargestellt sein.   

Die Kritik der Versicherer regt sich auch am Zeitpunkt der Gesetzesverschärfung. Denn auch auf europäischer Ebene steht das Thema zurzeit auf der Agenda. Angesichts der anstehenden Änderungen des EU-Geldwäscherechts ist der Zeitpunkt eines nationalen Vorgehens nicht nachvollziehbar. Deutsche Versicherungskonzerne würden gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt, sollte das Gesetz in Deutschland in der aktuellen Form umgesetzt werden.  

Finale Entscheidung im ersten Quartal erwartet

Das Endergebnis steht aber noch nicht fest. Der Bundestag hat das Gesetz in erster Lesung Mitte Dezember beraten. Im Januar soll es eine öffentliche Anhörung dazu geben, im Anschluss stimmen die Regierungsfraktionen ihre Positionen ab. Für Februar ist die finale Abstimmung im Bundestag geplant. Voraussichtlich noch im ersten Quartal wird das Gesetz verkündet. 

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