Versicherer ziehen positive Bilanz des Hinterbliebenengeldes
Hinterbliebene machen den neuen Anspruch regelmäßig geltend. Zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es kaum. Mit dieser Position gehen die Versicherer in den Arbeitskreis III auf dem Verkehrsgerichtstag 2025.
Seit 2017 können Menschen Hinterbliebenengeld beanspruchen, wenn eine ihnen besonders nahestehende Person getötet wurde. Zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall. Die Regelung hat sich nach Ansicht der Kfz-Versicherer bewährt: „In aller Regel einigen sich Hinterbliebene und Versicherer einvernehmlich. Zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es nur sehr selten“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Entschädigungen betragen im Schnitt rund 10.000 Euro
Im Durchschnitt beträgt das von Versicherungen gezahlte Hinterbliebenengeld rund 10.000 Euro. Die einzelnen Zahlungen liegen zwischen 1.000 und 15.000 Euro. „In der Regel erhalten Ehepartner, Eltern und Kinder höhere Zahlungen als entferntere Verwandte oder andere Personen, die das vom Gesetz verlangte persönliche Näheverhältnis zum Verstorbenen hatten“, so Käfer-Rohrbach.
Das Hinterbliebenengeld ist vom Verursacher des Todesfalls beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Es soll das seelische Leid der Hinterbliebenen anerkennen. Bis zur Einführung des neuen Anspruchs konnten Hinterbliebene nur dann einen Ausgleich für ihr seelisches Leid erhalten, wenn sie durch den Todesfall psychisch so stark belastet waren, dass sie krank wurden (sogenannte „Schockschäden“).
Zum Hintergrund: § 844 Absatz 3 BGB im Wortlaut
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“