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Nachhaltigkeit

Maß halten bei den Berichtspflichten für kleine Versicherer

Ein kritisches Echo gab es auf den Entwurf des Standards für Nachhaltigkeitsberichte für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen. Ein besserer Startpunkt ist der EFRAG-Vorschlag für freiwillige Berichte. Mit drei finalen Umsetzungshinweisen und neuen Antworten auf der Q & A-Plattform will EFRAG die Anwendung der ESRS unterstützen.

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© unsplash / Marcus Lenk

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden durch die umfangreichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit vor besondere Herausforderungen gestellt. Sie haben daher eine längere Vorbereitungszeit und müssen erst für das Geschäftsjahr 2026 ihre Berichte vorlegen. Außerdem sollen auf ihre speziellen Bedürfnisse eingehend eigene Berichtsstandards für sie entwickelt werden. Gleich zwei Versionen hat der europäische Standardsetzer EFRAG vorgelegt, zu denen bis Ende Mai 2024 Feedback eingereicht werden konnte. Eine Version, der ESRS LSME ED, könnte auch für kleinere Versicherer interessant werden, wenn sie unter Solvency II als so genannte Small and Non-Complex Undertakings (SNCUs) gelten. Der zweite Vorschlag ist ein Standard für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte von nicht-kapitalmarktorientierten KMU (ESRS VSME ED). 

Kritisches Echo von europäischen Verbänden 

Ein breites Bündnis des europäischen Dachverbands der Versicherer mit dem europäischen Verband der gelisteten Unternehmen und dem Börsenverband hat in einer gemeinsamen Stellungnahme die immer noch überbordenden und überkomplexen Berichtsanforderungen des LSME-Standards kritisiert. Der GDV hat daran mitgewirkt und außerdem die Bedenken der deutschen Versicherer in einer eigenen Eingabe an die EFRAG konkretisiert.  

Dass es auch anders geht, zeigt der VSME-Entwurf, der mit eindeutig weniger Datenpunkten auskommt und mit drei Modulen flexibler angewendet werden kann. Es ist unverständlich, warum sich beide Standards so stark voneinander unterscheiden. Sinnvoller wäre es, den VSME-Standard als Ausgangspunkt zu nehmen und mit einem vierten Modul für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu ergänzen.

EFRAG: Unverbindliche Umsetzungshinweise finalisiert 

Drei unverbindliche Umsetzungshinweise hat EFRAG Ende Mai als finale Versionen veröffentlicht. Im Vergleich zu den im Dezember 2023 zur Konsultation gestellten Entwürfen hat sich recht wenig geändert. So wurden auch die vom GDV monierten Unklarheiten oder die über den Gesetzestext hinausgehenden Interpretationen nicht angepasst. Im Zweifel zählt – so EFRAG – was in den ESRS steht. Insofern gilt auch weiterhin, dass die Unternehmen die für sie passenden Wege zu rechtskonformen Berichten wählen können. 

  1. Die Implementation Guidance 1 (IG 1) soll anwendenden Unternehmen helfen, die Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen. Im Vergleich zum Entwurf wird in der finalen Version noch ausführlicher erläutert, wie wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Konzernen identifiziert werden können.
  2. Mit IG 2 will EFRAG helfen, die Wertschöpfungskette für die Berichtspflichten abzugrenzen. Zahlreiche Konsultationsantworten haben laut EFRAG auf eine Angleichung der Definition der Wertschöpfungskette zwischen der CSRD und der europäischen Sorgfaltspflichten-Richtlinie CSDDD gedrängt. EFRAG stellt jedoch klar, dass das Reporting unabhängig von den Sorgfaltsanforderungen sei. Gleiche Definitionen seien daher nicht erforderlich.
  3. Das dritte Dokument (IG 3) soll zu mehr Durchblick bei den Datenpunkten verhelfen. In der finalen Fassung hat sich die Zahl der Datenpunkte etwas reduziert. Für bessere Übersicht sorgt die Verlinkung zu den relevanten Anwendungsanforderungen.

Neue Erläuterungen auf EFRAGs Q & A-Plattform

Nahezu gleichzeitig mit den IGs veröffentlichte EFRAG auf seiner Q & A-Plattform ein drittes Set mit 44 neuen Erläuterungen zu den ESRS. Die ersten Sets wurden bereits im Februar bzw. März 2024 veröffentlicht. EFRAG beantwortet in mehreren Kapiteln Fragen von Anwendern, sowohl themenübergreifend als auch zu den Standards (Umwelt, Soziales, Governance).

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