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Nachhaltigkeit

Nationale Umsetzung der CSDDD bis Juli 2026

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist mittlerweile in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Auf untergesetzlicher Ebene soll ein Sofortprogramm die praxisnahe Umsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unterstützten.

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Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist mittlerweile in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltbelange entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen. Des Weiteren müssen betroffene Unternehmen Übergangspläne erstellen, um die Vereinbarkeit ihrer Geschäftsmodelle mit der Erreichung von Klimazielen sicherzustellen. 

Der Kreis der nach der CSDDD verpflichteten Unternehmen wird schrittweise erweitert: 

  • Ab Juli 2027 gilt die CSDDD zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro.
  • Ab Juli 2028 werden Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 900 Mio. Euro mit einbezogen. 
  • Ab Juli 2029 gilt die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro. 

Für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht muss das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst werden. Das LkSG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtete zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Im Jahr 2024 wurde der Geltungsbereich auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ausgeweitet.

Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes unklar

Unabhängig von der Umsetzung der CSDDD soll es eine Vereinfachung bei der LkSG-Berichtspflicht geben. Über das Umsetzungsgesetz der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollen die betroffenen Unternehmen zur Vermeidung doppelter beziehungsweise gleichgelagerter Berichtspflichten die Möglichkeit bekommen, den LkSG-Bericht durch einen den Vorgaben der CSRD entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht ersetzen zu können. Mit dem Ausscheiden der FDP-Minister/-innen aus der Bundesregierung und dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit für die Ampel-Koalition ist jedoch offen, wann das CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet wird. Vor diesem Hintergrund hat die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), angekündigt, erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen.

Sofortprogramm für praxisnahe Anwendung des LkSG 

Unabhängig von laufenden Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Umsetzung des LkSG aufgesetzt. Dies erfolgt durch Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an das BAFA, wirtschaftsfreundliche Bestimmungen der CSDDD in der Prüfpraxis der Behörde bereits zur Anwendung zu bringen. Die Maßnahmen umfassen die Bereiche risikobasierter Ansatz, Erleichterungen für KMU, Brancheninitiativen und Bündelung von Audits, Standards und Zertifizierungen, Austausch mit der Wirtschaft sowie Aufbau eines Netzwerks der Prüfbehörden in den EU-Mitgliedstaaten.