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Regulierung

Solvency II: Detailvorgaben müssen Wettbewerbsfähigkeit der Branche unterstützen

Die Anhörung im ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments zu Solvency II rückt die technischen Details des Regelwerks in den Fokus. Der GDV betont die Bedeutung praxistauglicher Vorgaben, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Versicherer zu stärken.

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© Alexandre Lallemand - unsplash

Die Verabschiedung des überarbeiteten Solvency-II-Regelwerks Ende letzten Jahres war ein wichtiger Meilenstein für die Versicherungsaufsicht und bildet die Grundlage für die weitere Ausgestaltung der Richtlinie. Heute haben sich die Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) im Rahmen einer Anhörung im Europäischen Parlament mit den technischen Details zu Solvency II befasst.

Anlässlich der Anhörung betont der GDV, dass praxistaugliche Detailvorgaben entscheidend sind, um die Position deutscher Versicherer im internationalen Vergleich zu unterstützen. Die EU-Kommission, die die Detailvorgaben vorlegen wird, setzt in ihrem kürzlich vorgestellten Arbeitsprogramm auf Wettbewerbsfähigkeit und weniger Bürokratie. Dieses Ziel sollte sich auch in den technischen Details widerspiegeln.  

Verlässliche Umsetzung der politischen Vereinbarung

Für die Versicherungsbranche ist es entscheidend, dass die nachgelagerten Detailvorgaben die politischen Einigungen aus dem letzten Jahr umsetzen. Insbesondere die langfristige Bewertungsmethode von Verbindlichkeiten ist ein zentraler Punkt. Dies gilt vor allem für Lebensversicherer, deren Verpflichtungen oft über Jahrzehnte bestehen. Um Kundinnen und Kunden langfristige Sicherheit zu bieten, ist eine stabile Bewertungsmethode essenziell. Sie sorgt für die nötige Stabilität und Planungssicherheit. Umso wichtiger ist es, dass das Europäische Parlament die Umsetzung genau überwacht.

Pragmatische Proportionalitätslösungen

Nach dem aktuellen EIOPA-Ansatz müssen Versicherer, die nach Solvency II nicht als kleine Unternehmen gelten, zahlreiche Kriterien erfüllen, um von proportionalen Erleichterungen zu profitieren. Die Versicherer müssen neben der Größenbeschränkung vier allgemeine und 13 spezifische Bedingungen erfüllen. Der GDV sieht darin unnötige Bürokratie und hohe Komplexität.

Der Verband spricht sich für einen pragmatischen Ansatz aus: Statt unübersichtlicher qualitativer Kriterien sollen ausschließlich Größenschwellenwerte gelten. Innerhalb dieser Grenzen soll es weiterhin den nationalen Aufsichtsbehörden obliegen, auf Basis des Risikoprofils eines Unternehmens proportionale Erleichterungen zu gewähren.

IRRD: Effizienz statt Komplexität

Neben Solvency II war auch die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Versicherern (IRRD) Teil der Anhörung des ECON-Ausschusses. Auch bei der IRRD ist es zentral, dass die nachgelagerte Gesetzgebung die vorherigen politischen Vereinbarungen abbildet. 

Das Regelwerk verpflichtet Versicherungsunternehmen und Abwicklungsbehörden, präventive Notfallpläne zu erstellen. Der Verband fordert, dass die Pläne Unternehmen auf Krisensituationen vorbereiten, ohne sie mit übermäßiger Bürokratie zu belasten. Um solche Belastungen zu vermeiden, müssen sowohl die Auswahl der verpflichteten Unternehmen als auch der Umfang der Planungsanforderungen mit Bedacht definiert werden.  Erste Entwürfe für Level 2 und 3 Maßnahmen will EIOPA Ende April vorlegen.

Weiterer Prozess

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem Entwurf zur Anpassung der Delegierten Verordnung unter Solvency II. Bis zum Sommer soll dieser zur öffentlichen Konsultation vorgelegt werden. Anschließend wird der Entwurf finalisiert, von der Europäischen Kommission offiziell angenommen und an das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten im Rat übermittelt. Danach haben die Mitgliedsstaaten im Rat und das Parlament drei Monate Zeit, Einspruch zu erheben. Bleibt dieser aus, wird die Verordnung im Amtsblatt verkündet und tritt in Kraft.

Das Verfahren könnte bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Während die Kommission für die Delegierte Verordnung unter Solvency II auf den technischen Rat der EIOPA zurückgreift, ist die EIOPA bei der IRRD direkt für die Erstellung von Entwürfen verantwortlich.

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