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Regulierung

CSRD-Umsetzung: Erleichterungen für kleine Versicherer sollten ab erster Anwendung gelten

Anlässlich der heutigen Anhörung im Deutschen Bundestag zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Deutschland sieht die Versicherungswirtschaft Nachbesserungsbedarf.

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© American Public Power Association / Unsplash

Dabei geht es vor allem um geplante Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen. Die Solvency II-Richtlinie sieht vor, dass diese Versicherer voraussichtlich ab 2027 einen vereinfachten CSRD-Bericht veröffentlichen dürfen. Die Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach der CSRD beginnt aber bereits ab 2025 und sieht keine Möglichkeiten für eine vereinfachte Berichterstattung vor. 

„Für diese Erleichterungen sollte eine Übergangsregelung in das CSRD-Umsetzungsgesetz eingeführt werden”, fordert GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Es macht keinen Sinn, dass kleine Unternehmen ab 2025 als große Unternehmen mit umfassenden Berichtspflichten behandelt werden, bevor sie dann ab 2027 vereinfachte Berichte veröffentlichen dürfen. Das kostet Ressourcen, schafft aber keinen Mehrwert.“

Grundsätzlich begrüßt der GDV, dass das Gesetzgebungsverfahren einen wichtigen Schritt weiterkommt. „Die Unternehmen erhalten damit bald Rechtssicherheit. Das ist wichtig“, so Asmussen. Die Versicherer seien in ihrer Doppelrolle als Nutzer der Berichte auf der einen und berichtspflichtige Unternehmen auf der anderen Seite an einer unter Kosten-Nutzen-Aspekten ausbalancierten Berichtspflicht interessiert. „Der Fokus der CSRD sollte auf aussagekräftigen Daten liegen”, mahnt Asmussen. „Eine Verschlankung der CSRD muss möglichst schnell auf europäischer Ebene ansetzen. Die Bundesregierung sollte daher jetzt konkrete Schritte vorlegen, wie dieses Ziel erreicht werden kann.“ 

Hoher Aufwand durch Berichtsformat

Weiteren Verbesserungsbedarf gibt es aus Sicht der Versicherer bei der Anwendung der Formatvorgaben. Hier sieht der Entwurf vor, dass die Berichte im XHTML-Format erstellt werden, um darauf aufbauend über ein Tagging der Informationen eine Maschinenlesbarkeit zu erreichen. Leider wird durch die dafür im Entwurf vorgesehene Lösung der gesamte Prozess bei den Unternehmen technisch aufwändig, zeitintensiv und fehleranfällig. Hier regt der GDV an, lediglich die Veröffentlichung in dem Format vorzuschreiben und nicht die Erstellung. Letztlich geht es darum, dass finale Berichte automatisiert auswertbar sind und nicht um die Zwischenschritte bei der Erstellung. 

Klärungsbedarf sieht der GDV auch bei der geplanten Doppelberichterstattung zur Governance der Unternehmen. Nach derzeitigem Stand müssten diese Angaben sowohl in der Erklärung zur Unternehmensführung als auch im Nachhaltigkeitsbericht erfolgen. Auch die Aufgaben der Prüfungsausschüsse sollten aus Sicht der Versicherer geklärt werden. Die vorgesehene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte macht nur dann Sinn, wenn das Unternehmen nicht unter die Konzernklausel fällt. Nach der Konzernklausel können Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden, wenn sie in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen werden.  

Das Gesetz wird aller Voraussicht nach im November vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet.