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Regulierung

CSRD-Umsetzungsgesetz: Versicherer rechnen mit deutlich höheren Einführungskosten

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ineffizient und teuer, darunter leiden die Unternehmen und deren Kundinnen und Kunden.

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© Unsplash

Zur heutigen Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundeskabinett erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): „Die Bundesregierung schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand auf 846 Millionen Euro für 14.600 berichtspflichtige Unternehmen. Das wären rechnerisch ungefähr 58.000 Euro pro Unternehmen. Für den Versicherungssektor rechnen wir aber im Schnitt mit 4- bis 8-mal höheren Kosten. Für große Versicherungsgruppen liegen die Kosten sogar eher im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich.“

Für die erstmalige Erfüllung der Anforderungen aus dem Gesetz (846 Millionen Euro) sind im Gesetzentwurf nur ungefähr halb so hohe Kosten angegeben, wie für die laufende Nachhaltigkeitsberichterstattung (1,58 Milliarden Euro). „Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die erstmalige Einrichtung einer Berichterstattung mit der notwendigen Qualifizierung von Personal und der Klärung inhaltlicher und methodischer Fragen geringer sein sollen als für die laufende Berichterstattung. Wenn die Bestrebungen zum Bürokratieabbau erfolgreich sein sollen, müssen unbedingt realistische, transparente und nachvollziehbare Ansätze für die Ermittlung von Erfüllungsaufwand gefunden werden.“ so Asmussen.

Die Konzernklausel ist für Versicherer besonders wichtig

Aufgrund regulatorischer Vorgaben sind die meisten Versicherer in Gruppen oder Konzernen organisiert. So kann eine Unternehmensgruppe schon einmal aus bis zu 15 formal eigenständigen Unternehmen bestehen. Mit der Konzernklausel wird sichergestellt, dass diese Gruppen nur einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. „Die Konzernklausel sollte im weiteren Verfahren unbedingt beibehalten werden. Wenn jedes Tochterunternehmen einen eigenen Bericht erstellen müsste, würde das eine absolute Überforderung mit überflüssigen Informationen und Kosten nach sich ziehen“, so Asmussen.

Fokus auf entscheidungsrelevante Daten legen

Auf Seiten der Versicherer wachsen die Zweifel, ob die mit der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfolgten Ziele wirklich erreicht werden. Dazu Asmussen: „Um es ganz klar zu sagen: Wir Versicherer haben die Erhebung und Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsdaten von Anfang an unterstützt. Ohne sie gibt es keine nachhaltige Transformation. Mit dem „viel hilft viel“-Ansatz kommen wir dabei aber nicht weiter.“ Der Fokus sollte vor allem auf entscheidungsrelevante Daten gerichtet werden, die für Unternehmen Steuerungsimpulse, etwa bei der Kapitalanlage oder im Risikomanagement, setzen. „Die Unternehmen müssen zwischen 167 und 783 Datenpunkte erheben. Damit sind die Beschäftigten mehr mit dem Schreiben der Berichte befasst als mit der Entwicklung von nachhaltigen Produkten“, sagt Asmussen.

Wachstumsinitiative jetzt schnell starten

Als positiv wertet Asmussen, dass die Bundesregierung in ihrer Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 versprochen hat, sich bei der EU-Kommission für eine deutliche Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen einzusetzen. „Wir freuen uns, dass die Bundesregierung den Nachsteuerungsbedarf bei der europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinie erkannt hat.“ So könnten sich die Versicherer etwa vorstellen, die Berichterstattung auf solche Inhalte zu konzentrieren, die nachweislich einen Nachhaltigkeitsbeitrag leisten. Auch sollten die Anforderungen für kleinere, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen bis 500 Beschäftigte spürbar sinken. „Neben den allgemeinen Standards sollte auf die geplante Einführung von gesonderten, sektorspezifischen Vorgaben zunächst verzichtet werden“, so Asmussen. Der Weiterentwicklung des Regelwerks sollte eine Evaluierung der ersten Berichte vorgeschaltet werden.

Mit dem heute verabschiedeten Gesetz setzt Deutschland die Bestimmungen der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsrichtlinie (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) in nationales Recht um. Nach der Verabschiedung im Kabinett leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf weiter an den Deutschen Bundestag und den Bundestag, wo er weiter beraten wird.

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