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Politik

Verfassungsbeschwerde zum Cooling-off bei Restschuldversicherungen

Ab nächstem Jahr sollen Restkreditversicherungen erst nach Ablauf einer einwöchigen „Cooling-off-Phase“ zum entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen werden dürfen. Die Versicherungswirtschaft hält das für EU-rechtswidrig – und klagt.

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© picture alliance/dpa | Uli Deck

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat zusammen mit 22 Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde gegen das einwöchige Abschlussverbot von Restschuldversicherungen vorbereitet, die nun eingereicht wurde. „Diese Cooling-off-Phase ist aus unserer Sicht europarechtswidrig”, sagt Moritz Schumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des GDV.  

Nach den Vorgaben des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sollen Restschuldversicherungen ab Januar 2025 frühestens eine Woche nach den entsprechenden Darlehensverträgen abgeschlossen werden dürfen. Dies ist aus Sicht des GDV und der klagenden Anbieter nicht mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang zu bringen. Denn diese gibt vor, dass Versicherer ihren Kundinnen und Kunden eine Restschuldversicherung zeitgleich zum Abschluss des Darlehensvertrages anbieten können sollen.  

Versicherer halten Abschlussverbot für unverhältnismäßig 

Restschuldversicherungen übernehmen fällige Kreditraten, wenn der Versicherte diese beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht tilgen kann. Durch das Abschlussverbot werden Kundinnen und Kunden, die einen Bankkredit etwa für ein neues Auto aufnehmen, diesen erst eine Woche später versichern dürfen. Der GDV kritisiert, dass den Kundinnen und Kunden damit die Wahl genommen werde, sich sofort zu versichern, und dadurch eine Schutzlücke entstehe: „Passiert etwas in der ersten Woche, stehen Kundinnen und Kunden ohne Versicherungsschutz da”, sagt Schumann.  

Der GDV weist zudem darauf hin, dass Versicherte, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben und sich danach umentscheiden, den Vertrag auch bisher schon binnen 30 Tagen widerrufen können. Das einwöchige Abschlussverbot sei daher schlicht nicht erforderlich. 

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