Der Arbeitskreis wird sich mit der Frage befassen, ob die geltenden Haftungsregeln für Reeder beim Betrieb eines Schiffes noch zeitgemäß sind. Nach deutschem Recht haftet ein Reeder nach Schiffsunfällen für Schäden Dritter nur dann, wenn der Geschädigte der Schiffsbesatzung oder dem Reeder ein Verschulden nachweisen kann – es gilt die sogenannte Verschuldenshaftung. Bei Unfällen von Autos, Eisenbahnen oder Flugzeugen ist dies anders, denn dort gilt eine Gefährdungshaftung: Die Halter der Fahrzeuge haften hier auch ohne Verschulden.
Da Seeschifffahrt im globalen Kontext stattfindet, sind für die Haftung des Reeders aber nicht nur deutsche Gesetze, sondern auch verschiedene internationale Übereinkommen einschlägig. Diese sehen – abweichend vom deutschen Recht – zumindest für potentiell umweltgefährdende Transporte eine Gefährdungshaftung vor, zum Beispiel für den Transport von Öl. Der Arbeitskreis will in diesem Zusammenhang diskutieren, ob sich Rechtsänderungen auf nationaler oder internationaler Ebene empfehlen.
Die Versicherer halten das bestehende Haftungssystem mit einer Verschuldenshaftung des Reeders bei Sachschäden für ausgewogen. Auch die im Comité Maritime International (CMI) versammelte internationale Schifffahrtspraxis hat sich jüngst einhellig für die Beibehaltung einer Verschuldenshaftung des Reeders in einem internationalen Übereinkommen zum Zusammenstoß von Schiffen ausgesprochen. Eine schärfere Haftung für Sachschäden an Schleusen, Kanälen oder Offshore-Windkraftanlagen würde das nationale Recht davon entfernen und wird daher von den Versicherern skeptisch gesehen.