Steuern (bei Lebens- und Rentenversicherungen)
Die Ansparphase
Die Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen sind aus dem Nettoeinkommen zu begleichen und können nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur für Renten- und Lebensversicherungen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden: Die Beiträge können zusammen mit sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zu Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungen, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dabei gelten die Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer bzw. 2.800 Euro für Selbstständige.
Ausnahmen gelten für Riester- und Basisrenten, die vom Staat steuerlich gefördert werden. Die darin eingezahlten Beiträge können in der Einkommenssteuererklärung über den Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Besteuerung von Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen
Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004: Eine Kapitalauszahlung ist steuerfrei. Voraussetzung: Der Vertrag läuft mindestens zwölf Jahre lang. Bei Lebensversicherungen zusätzlich: Der Todesfallschutz umfasst wenigstens 60 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge und die Beitragszahlungsdauer beläuft sich auf mindestens fünf Jahre.
Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004: Ist ein Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden und wird das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ausgezahlt, so ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Als Ertrag gelten die Versicherungsleistungen abzüglich der entrichteten Beiträge. Für nach dem 31. Dezember 2011 geschlossene Verträge gilt: Um die hälftige Besteuerung zu erzielen, darf die Versicherung erst ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden.
Vertragsabschluss bei Lebensversicherungen ab dem 1. April 2009: Enthält ein Vertrag einen Mindesttodesfallschutz, (wie bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden), werden die Erträge nur zur Hälfte besteuert. Der Mindesttodesfallschutz umfasst entweder mindestens 50 Prozent der Beitragssumme oder er muss den Wert der Versicherung um mindestens 10 Prozent übersteigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, muss der Ertrag voll versteuert werden.
Besteuerung von monatlichen Rentenzahlungen aus Lebensversicherungen
Bei Rentenzahlung aus einer Rentenversicherung gilt, dass nur ein pauschalierter Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Es wird also nicht die gesamte Rente besteuert, vielmehr ist nur ein relativ geringer Teil der Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dieser Ertragsanteil hängt vom Alter der versicherten Person bei Beginn der Rentenzahlung ab: Derzeit liegt er für 65-Jährige bei 18 Prozent. Das bedeutet: Nur 18 Prozent der jährlichen Rentenzahlungen fließen in die Berechnung der Einkommensteuer mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz ein. Je jünger man zu Beginn der Rentenzahlung ist, umso höher ist die steuerliche Belastung. Die Rentenzahlungen werden immer ohne steuerlichen Abzug (brutto) ausgezahlt.
Nach oben